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Last Update:
June 2006 |
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English Version
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SEC-MEDIATIONSSTELLE, ein Kurzportrait
I. Was ist Mediation?
| 1. |
Bei der Mediation handelt es sich um eine aussergerichtliche Konfliktlösung zwischen zwei oder allenfalls mehreren Parteien, herbeigeführt durch die Vermittlung einer aussenstehenden, unabhängigen Person und das aktive Mittun der Konfliktparteien. |
| 2. |
Den Gegenstand der Mediation bildet grundsätzlich jede Handelsstreitigkeit, welche die Parteien dem Mediator freiwillig vor- legen, verbunden mit dem Willen, gemeinsam mit dem Mediator eine endgültige Lösung bzw. Kompromissformel im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu erarbeiten. |
| 3. |
Der Mediator ist kein Richter, mithin muss er kein Jurist sein. Er entscheidet nicht, sondern er schlichtet, indem er den Parteien kreative Konfliktlösungsvarianten vermittelt. |
II. Was ist der Sinn und Zweck der SEC-Mediationsstelle?
| 4. |
Die SEC-Mediationsstelle ist ursprünglich ein Fachausschuss innerhalb der Handelskammer Schweiz - Mitteleuropa (SEC)
Der Sinn und Zweck der SEC-Mediationsstelle besteht in der Schlichtung folgender privat- oder öffentlichrechtlicher Handelsstreitigkeiten durch vertrauenswürdige, unbefangene und erfahrene Fachleute: |
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Zwischen schweizerischen / liechtensteinischen Unternehmen / Regierungsstellen einerseits und den mittel- und osteuropäischen Unternehmen / Regierungsstellen andererseits; |
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zwischen schweizerischen / liechtensteinischen Unternehmen einerseits und schweizerischen / liechtensteinischen Regierungsstellen andererseits; |
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· |
zwischen mittel- und osteuropäischen Unternehmen einerseits und mittel- und osteuropäischen Regierungsstellen andererseits.
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Die SEC-Mediatoren sind kraft ihrer Fachkunde in der Lage, insbesondere Streitigkeiten aus den folgenden Gebieten mediativ anzugehen: |
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Kaufverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Versicherungs- und Bankverträge; |
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Arbeitsrecht und Immaterialgüterrecht; |
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Streitigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht; |
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Streitigkeiten betreffend Aktienerwerb, Firmenübernahmen und Fusionen.
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Das Endziel eines jeden SEC-Mediationsverfahrens besteht darin, gemeinsam mit den Parteien möglichst kostengünstig und innert kurzer Frist eine Vergleichsvereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem konkreten Streitverhältnis zu erarbeiten. Die SEC-Mediationsordnung orientiert sich mit gewissen Abweichungen in erster Linie an den Regeln für das Schlichtungsverfahren der WIPO. |
III. Besonderheiten der SEC-Mediationsordnung
| 5. |
Beschleunigungsgebot
Jedes SEC-Mediationsverfahren dauert höchstens ein Jahr, gerechnet ab Eingang des Schlichtungsantrags bei der Mediations- stelle. Der Mediator und die Parteien haben demnach höchstens ein Jahr Zeit, eine Kompromissformel zur Beilegung der Strei- tigkeit zu finden. Andernfalls gilt das Mediationsverfahren als beendet.
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| 6. |
Vertraulichkeitsprinzip
Die Wahrung von Geschäfts- und sonstigen Verfahrensgeheimnissen ist durch die SEC-Mediationsordnung garantiert. Bei Misslingen der Mediationsbemühungen werden (zwecks Vermeidung von allfälligen Präjudizien) sämtliche Beweisspuren des Mediationsverfahrens vernichtet bzw. für allfällige Nachfolgeverfahren unverwertbar gemacht. Die Parteien des SEC-Mediations- verfahrens müssen sich jedenfalls darauf verlassen können, dass sie sich während des Mediationsverfahrens frei und unbe- schwert äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Zugeständnisse oder Zugaben, die sie im Verlaufe des Mediations- verfahrens gemacht haben, in einem späteren Zeitpunkt gegen sie, z.B. vor einem staatlichen Gericht, verwendet werden.
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| 7. |
Sprachenfreiheit
Das SEC-Mediationsverfahren kann in der deutschen Sprache, in einer Weltsprache oder in einer osteuropäischen Sprache durchgeführt werden. Aus diesem Grunde figurieren auf der SEC-Mediaiorenliste auch Fachleute, die der einen oder anderen osteuropäischen Sprache mächtig sind. |
IV. Die SEC-Mediatoren
J.
Mischa Mensik, Advokat (CH/CZ), Huob 7, CH-6045 Meggen/LU (j.mischa.mensik@rhm-advo.ch)
Bonfils
Jacques, MBA, 1630 Bulle
Glisic Milan, Prof. Ph. D., Belgrade
Hartlaub
Dr. Iris, Genf
Hauser & Hauser Rechtsanwälte 8001 Zürich, Michal Kobsa
Malacka Michal, Mgr., Palacky University, Faculty of Law, CZ-Olomouc
Masoni Franco, 6901 Lugano, Rechtsanwalt, Notar
Schmid Gregor F., Ph.D., Pennsylvania College of Optometry, USA
V. Geschäftsstelle
Das Sekretariat der SEC-Mediationsstelle befindet sich am Sitz der Handelskammer Schweiz - Mitteleuropa (SEC) in Zürich. Mediationssprecherin amtet Frau Dr. Iris Hartlaub.
Sekretariat SEC
Herr Max Steiner
Stauffacherstrasse 45
Postfach 1620, 8026 Zürich |
Telefon:
Tel. direkt:
Fax: |
+41 43 322 25 55
+41 43 322 25 54
+41 43 322 25 53 |
VI. Gebühren der SEC-Mediationsstelle
| 1. |
Die Antragsgebühr (Einschreibgebühr) beträgt 0.10% des Streitwerts des Schlichtungsverfahrens, höchstens jedoch CHF 10'000.--. Unter Zugrundlegung des Streitwerts des Schlichtungsverfahrens sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
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| Streitwert des Schlichtungsverfahrens |
Gebühr |
| bis CHF 500'000.-- |
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CHF 500.-- |
| ab CHF 500'000.-- |
bis CHF 1'000'000.-- |
CHF 1'000.-- |
| ab CHF 1'000'000.- |
bis CHF 5'000'000.-- |
CHF 5'000.-- |
| ab CHF 5'000'000.-- |
bis CHF 10'000'000.-- und mehr |
CHF 10'000.--
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| 2. |
Der Streitwert des Schlichtungsverfahrens wird aufgrund des Gesamtwerts der beanspruchten Beträge festlegt.
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| 3. |
Werden in dem Schlichtungsantrag keine geldwerten Ansprüche angegeben oder betrifft der Streitfall Fragen, die nicht in Geld- beträgen zu beziffern sind, so ist, vorbehältlich einer Anpassung, eine Gebühr von CHF 750.- zu entrichten. Die Anpassung ist unter Bezugnahme auf die Gebühr vorzunehmen, die die Schlichtungsstelle nach Beratung mit den Parteien und dem Schlichter im Rahmen ihres Ermessens als den Umständen angemessen festlegt.
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| 4. |
Das Honorar des Schlichters muss vorgängig durch eine Akontozahlung von mindestens CHF 5'000.-- sichergestellt sein. Das Honorar kann wie folgt berechnet werden:
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| Honorar des Schlichters |
Minimum |
Maximum |
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| Pro Stunde |
CHF 300.-- |
CHF 600.-- |
| Pro Tag |
CHF 1'500.-- |
CHF 3'500.--
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| 5. |
Barauslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
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| 6. |
Allfällige Änderungen des Gebührentarifs bleiben vorbehalten. |
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