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  SEC-MEDIATIONSSTELLE, ein Kurzportrait


I.  Was ist Mediation?

1. Bei der Mediation handelt es sich um eine aussergerichtliche Konfliktlösung zwischen zwei oder allenfalls mehreren Parteien, herbeigeführt durch die Vermittlung einer aussenstehenden, unabhängigen Person und das aktive Mittun der Konfliktparteien.
2. Den Gegenstand der Mediation bildet grundsätzlich jede Handelsstreitigkeit, welche die Parteien dem Mediator freiwillig vor- legen, verbunden mit dem Willen, gemeinsam mit dem Mediator eine endgültige Lösung bzw. Kompromissformel im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu erarbeiten.
3. Der Mediator ist kein Richter, mithin muss er kein Jurist sein. Er entscheidet nicht, sondern er schlichtet, indem er den Parteien kreative Konfliktlösungsvarianten vermittelt.


II. Was ist der Sinn und Zweck der SEC-Mediationsstelle?

4. Die SEC-Mediationsstelle ist ursprünglich ein Fachausschuss innerhalb der Handelskammer Schweiz - Mitteleuropa (SEC)
Der Sinn und Zweck der SEC-Mediationsstelle besteht in der Schlichtung folgender privat- oder öffentlichrechtlicher Handels
streitigkeiten durch vertrauenswürdige, unbefangene und erfahrene Fachleute:
  · Zwischen schweizerischen / liechtensteinischen Unternehmen / Regierungsstellen einerseits und den mittel- und osteuropäischen Unternehmen / Regierungsstellen andererseits; 
  · zwischen schweizerischen / liechtensteinischen Unternehmen einerseits und schweizerischen / liechtensteinischen Regierungsstellen andererseits;
  · zwischen mittel- und osteuropäischen Unternehmen einerseits und mittel- und osteuropäischen Regierungsstellen andererseits.

  Die SEC-Mediatoren sind kraft ihrer Fachkunde in der Lage, insbesondere Streitigkeiten aus den folgenden Gebieten mediativ anzugehen:
  · Kaufverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Versicherungs- und Bankverträge;
  · Arbeitsrecht und Immaterialgüterrecht;
  · Streitigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht;
  · Streitigkeiten betreffend Aktienerwerb, Firmenübernahmen und Fusionen.

  Das Endziel eines jeden SEC-Mediationsverfahrens besteht darin, gemeinsam mit den Parteien möglichst kostengünstig und innert kurzer Frist eine Vergleichsvereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem konkreten Streitverhältnis zu erarbeiten. Die SEC-Mediationsordnung orientiert sich mit gewissen Abweichungen in erster Linie an den Regeln für das Schlichtungsverfahren der WIPO.


III.  Besonderheiten der SEC-Mediationsordnung

5. Beschleunigungsgebot
Jedes SEC-Mediationsverfahren dauert höchstens ein Jahr, gerechnet ab Eingang des Schlichtungsantrags bei der Mediations- stelle. Der Mediator und die Parteien haben demnach höchstens ein Jahr Zeit, eine Kompromissformel zur Beilegung der Strei- tigkeit zu finden. Andernfalls gilt das Mediationsverfahren als beendet.

6. Vertraulichkeitsprinzip 
Die Wahrung von Geschäfts- und sonstigen Verfahrensgeheimnissen ist durch die SEC-Mediationsordnung garantiert. Bei Misslingen der Mediationsbemühungen werden (zwecks Vermeidung von allfälligen Präjudizien) sämtliche Beweisspuren des Mediationsverfahrens vernichtet bzw. für allfällige Nachfolgeverfahren unverwertbar gemacht. Die Parteien des SEC-Mediations- verfahrens müssen sich jedenfalls darauf verlassen können, dass sie sich während des Mediationsverfahrens frei und unbe- schwert äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Zugeständnisse oder Zugaben, die sie im Verlaufe des Mediations- verfahrens gemacht haben, in einem späteren Zeitpunkt gegen sie, z.B. vor einem staatlichen Gericht, verwendet werden.

7. Sprachenfreiheit 
Das SEC-Mediationsverfahren kann in der deutschen Sprache, in einer Weltsprache oder in einer osteuropäischen Sprache durchgeführt werden. Aus diesem Grunde figurieren auf der SEC-Mediaiorenliste auch Fachleute, die der einen oder anderen osteuropäischen Sprache mächtig sind.


IV. Die SEC-Mediatoren

J. Mischa Mensik, Advokat (CH/CZ), Huob 7, CH-6045 Meggen/LU (j.mischa.mensik@rhm-advo.ch)
Bonfils Jacques, MBA, 1630 Bulle
Glisic Milan, Prof. Ph. D., Belgrade
Hartlaub Dr. Iris, Genf
Hauser & Hauser Rechtsanwälte 8001 Zürich, Michal Kobsa
Malacka Michal, Mgr., Palacky University, Faculty of Law, CZ-Olomouc
Masoni Franco, 6901 Lugano, Rechtsanwalt, Notar
Schmid Gregor F., Ph.D., Pennsylvania College of Optometry, USA


V. Geschäftsstelle

Das Sekretariat der SEC-Mediationsstelle befindet sich am Sitz der Handelskammer Schweiz - Mitteleuropa (SEC) in Zürich. Mediationssprecherin amtet Frau Dr. Iris Hartlaub.

Sekretariat SEC
Herr Max Steiner
Stauffacherstrasse 45
Postfach 1620, 8026 Zürich
Telefon:
Tel. direkt:
Fax:
+41 43 322 25 55
+41 43 322 25 54
+41 43 322 25 53


VI. Gebühren der SEC-Mediationsstelle

1. Die Antragsgebühr (Einschreibgebühr) beträgt 0.10% des Streitwerts des Schlichtungsverfahrens, höchstens jedoch CHF 10'000.--. Unter Zugrundlegung des Streitwerts des Schlichtungsverfahrens sind die folgenden Gebühren zu entrichten:

 
Streitwert des Schlichtungsverfahrens Gebühr
bis CHF  500'000.--   CHF   500.--
ab CHF   500'000.-- bis CHF   1'000'000.-- CHF 1'000.--
ab CHF 1'000'000.- bis CHF   5'000'000.--  CHF 5'000.--
ab CHF 5'000'000.-- bis CHF 10'000'000.--  und mehr CHF 10'000.--

2. Der Streitwert des Schlichtungsverfahrens wird aufgrund des Gesamtwerts der beanspruchten Beträge festlegt.

3. Werden in dem Schlichtungsantrag keine geldwerten Ansprüche angegeben oder betrifft der Streitfall Fragen, die nicht in Geld- beträgen zu beziffern sind, so ist, vorbehältlich einer Anpassung, eine Gebühr von CHF 750.- zu entrichten. Die Anpassung ist unter Bezugnahme auf die Gebühr vorzunehmen, die die Schlichtungsstelle nach Beratung mit den Parteien und dem Schlichter im Rahmen ihres Ermessens als den Umständen angemessen festlegt.

4. Das Honorar des Schlichters muss vorgängig durch eine Akontozahlung von mindestens CHF 5'000.--  sichergestellt sein. Das Honorar kann wie folgt berechnet werden:

 
Honorar des Schlichters Minimum Maximum
Pro Stunde CHF   300.--  CHF   600.-- 
Pro Tag CHF 1'500.-- CHF 3'500.--

5. Barauslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. Allfällige Änderungen des Gebührentarifs bleiben vorbehalten.
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