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  MEDIATIONSORDNUNG, der Mediationsstelle SEC


I.   ABKÜRZUNGEN / BEGRIFFE

Artikel 1
„Mediationsvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Mediationsverfahren alle oder bestimmte Streitfälle zu unterbreiten, die zwischen ihnen aufgetreten sind oder auftreten könnten; eine Mediationsvereinbarung kann die Form einer Media- tionsklausel in einem Vertrag oder die Form eines separaten Vertrags haben;

„Mediator“ ist entweder ein einziger Schlichter oder alle Schlichter, sofern mehr als einer bestellt wurde.

In der Einzahl verwendete Wörter beziehen sich auch auf die Mehrzahl und umgekehrt, wenn der Gesamtzusammenhang dies erfordert.


II.   ANWENDUNGSBEREICH DER REGELN

Artikel 2
Sieht eine Mediationsvereinbarung ein Mediationsverfahren im Sinne der Regeln für das Mediationsverfahren von WSMO/SEC vor, so gelten diese Regeln als Teil der Mediationsvereinbarung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die zum Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens geltenden Regeln anzuwenden.


III.   BEGINN DES MEDIATIONSVERFAHRENS

Artikel 3
a) Die Partei einer Mediationsvereinbarung, die ein Mediationsverfahren einleiten will, hat einen schriftlichen Antrag auf Durch führung des Mediationsverfahrens (Mediationsantrag) bei der Mediationsstelle einzureichen und gleichzeitig eine Abschrift des Mediationsantrags an die andere Partei zu übersenden.

b) Folgende Angaben müssen in dem Antrag enthalten sein oder ihn begleiten:

die Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, E-mail oder andere Kommunikationsreferenzen der Parteien und des Vertreters der Partei, die den Mediationsantrag gestellt hat;

eine Abschrift der Mediationsvereinbarung sowie

eine kurze Darstellung des Streitgegenstands.

Artikel 4
Der Tag des Beginns des Mediationsverfahrens ist der Tag, an dem der Mediationsantrag bei der Mediationsstelle eingeht.

Artikel 5
Die Mediationsstelle hat die Parteien unverzüglich schriftlich vom Empfang des Mediationsantrags sowie von dem Tag des Beginns des Mediationsverfahrens in Kenntnis zu setzen.


IV.   BESTELLUNG DES MEDIATORS

Artikel 6
a) Sofern die Parteien sich nicht selbst über die Person des Mediators oder ein anderes Verfahren zur Ernennung des Mediatorsgeeinigt haben, hat die Mediationsstelle nach Beratung mit den Parteien den Mediator zu bestellen.

b) Die Annahme der Bestellung gilt als Zusage des Mediators, hinreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, damit das Mediations- verfahren zügig durchgeführt werden kann.

c) Die Mediationsstelle führt eine Liste von ausgewiesenen Mediatoren.

Artikel 7
Der Mediator hat neutral, unparteiisch und unabhängig zu sein.

Für Mediatoren, die Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) sind, gelten zudem die Richtlinien SAV für Mediatoren (aktueller Stand).


V.   VERTRETUNG DER PARTEIEN UND TEILNAHME AN SITZUNGEN

Artikel 8
a) Die Parteien können sich in den Sitzungen mit dem Mediator vertreten oder unterstützen lassen.

b) Unverzüglich nach der Bestellung des Mediators sind die Namen und Anschriften der zur Vertretung einer Partei befugten Personen sowie die Namen und Berufsgattungen der Personen, die an den Sitzungen der Parteien mit dem Mediator für diese Partei teilnehmen, von der betreffenden Partei der anderen Partei, dem Mediator und der Mediationsstelle mitzuteilen.


VI.   DURCHFÜHRUNG DES MEDIATIONSVERFAHRENS

Artikel 9
Das Mediationsverfahren ist in der von den Parteien vereinbarten Weise durchzuführen. Soweit die Parteien keine derartige Verein- barung getroffen haben, hat der Mediator in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln die Art und Weise, insbesondere die Sprache, in der das Mediationsverfahren durchgeführt wird, zu bestimmen.

Artikel 10
Jede Partei hat gemäss den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem Mediator zusammenzuarbeiten, damit das Mediations- verfahren so rasch wie möglich vorangeht (Beschleunigungsgebot).

Artikel 11
Dem Mediator steht es frei, sich mit einer Partei separat zu treffen und mit ihr separat zu kommunizieren, mit der Massgabe, dass die in solchen Zusammenkünften oder Kommunikationen gegebenen Informationen der anderen Partei nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei offengelegt werden dürfen, die die Informationen erteilt hat.

Artikel 12
a) Sobald als möglich nach seiner Bestellung hat der Mediator in Beratung mit den Parteien einen Zeitplan für die Einreichung einer Stellungnahme von beiden Parteien, gerichtet an ihn und die jeweils andere Partei, festzulegen, in der der Hintergrund des Streitfalls, die Interessen der Partei, die Argumente in Bezug auf den Streitfall und der gegenwärtige Stand des Streitfalls sowie alle anderen Informationen und Schriftstücke zusammengefasst sind, die die Partei für die Zwecke des Mediationsverfahrens für notwendig und insbesondere dazu geeignet erachtet, die Streitfragen zu verdeutlichen.

b) Der Mediator kann zu jeder Zeit während des Mediationsverfahrens vorschlagen, dass eine Partei zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellt, die der Mediator für nützlich erachtet.

c) Jede Partei kann zu jeder Zeit dem Mediator ausschliesslich für seine Überlegungen bestimmte schriftliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, welche sie als vertraulich betrachtet. Der Mediator darf ohne die schriftliche Zustimmung dieser Partei derartige Informationen oder Unterlagen der anderen Partei nicht offenlegen.


VII.   AUFGABE DES MEDIATORS

Artikel 13
a) Der Mediator hat die Beilegung der Streitfragen zwischen den Parteien in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält, zu fördern; er hat jedoch nicht die Befugnis, den Parteien eine Beilegung des Streitfalls aufzuerlegen.

b) Sind nach Auffassung des Mediators irgendwelche Streitfragen zwischen den Parteien für eine Beilegung im Mediationsver- fahren nicht geeignet, so kann der Mediator den Parteien Verfahren oder Mittel vorschlagen, um solche Streitfragen beizulegen, die nach seinem Dafürhalten unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls und eventueller Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien am wahrscheinlichsten zu der wirksamsten, kostengünstigsten und produktivsten Beilegung dieser Streitfragen führen. Insbesondere kann der Mediator vorschlagen:

ein Sachverständigengutachten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen einzuholen;

ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen;

die letzten Vergleichsangebote einer jeden Partei vorzulegen und, falls der Streitfall nicht durch Mediation beigelegt wird, ein Schiedsgerichtsverfahren auf der Grundlage dieser letzten Angebote durchzuführen, in welchem die Aufgabe des Schieds- gerichts auf die Feststellung beschränkt ist, welches der letzten Angebote bindend sein soll, oder

ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, in dem der Mediator mit der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien als Einzelschiedsrichter handelt, wobei es als vereinbart gilt, dass der Mediator in dem Schiedsgerichtsverfahren die Informa- tionen berücksichtigen kann, die er während des Mediationsverfahrens erhielt.


VIII.   VERTRAULICHKEIT

Artikel 14
Über die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind keine Protokollierungen irgendwelcher Art vorzunehmen.

Artikel 15
Jede an einem Mediationsverfahren beteiligte Person einschliesslich und insbesondere des Mediators, der Parteien und deren Ver- treter und Berater, alle unabhängigen Sachverständigen und alle anderen während der Sitzungen der Parteien mit dem Mediator anwesenden Personen, haben die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu wahren und dürfen, sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien und dem Mediator vereinbart, einem Dritten gegenüber keine Informationen benutzen oder offenlegen, die das Mediations- verfahren betreffen oder die sie im Verlauf des Mediationsverfahrens erhalten haben. Jede dieser Personen hat eine angemessene Erklärung über ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu unterzeichnen, bevor sie sich an dem Mediationsverfahren beteiligt. Die Ver- letzung des Mediationsgeheimnisses kann Zivilansprüche und eventuelle Straffolgen nach sich ziehen.

Artikel 16
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, hat jede an dem Mediationsverfahren beteiligte Person nach Beendigung des Mediationsverfahrens alle Schriftsätze, Schriftstücke oder alle anderen von einer Partei bereitgestellten Unterlagen zurückzu- geben, ohne eine Kopie davon zu behalten. Alle von einer Person aufgenommenen Notizen betreffend die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind nach Beendigung des Mediationsverfahrens zu vernichten.

Artikel 17
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, dürfen der Mediator und die Parteien in einem Gerichts- oder Schieds- gerichtsverfahren folgendes nicht als Beweismaterial oder in irgendeiner anderen Weise einführen:

a) von einer Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung des Streitfalls geäusserte Ansichten oder gemachte Vergleichs- vorschläge;

b) von einer Partei im Verlauf des Mediationsverfahrens gemachte Zugeständnisse;

c) vom Mediator gemachte Vorschläge oder geäusserte Ansichten;

d) die Tatsache, dass eine Partei Bereitschaft zur Annahme eines Vorschlags zur Beilegung gezeigt oder nicht gezeigt hat, den der Mediator oder die andere Partei gemacht haben.


IX.   BEENDIGUNG DES MEDIATIONSVERFAHRENS

Artikel 18 
Das Mediationsverfahren wird beendet:

a) durch die Unterzeichnung eines Vergleichs durch die Parteien über einen oder über alle zwischen den Parteien streitigen Punkte;

b) durch die Feststellung des Mediators, wenn es nach seiner Einschätzung unwahrscheinlich ist, dass weitere Bemühungen um eine Mediation zu einer Beilegung des Streitfalls führen werden;

c) durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung einer Partei nach ihrer Teilnahme an der ersten Sitzung der Parteien mit dem Mediator und vor Unterzeichnung eines Vergleichs;  

d) nach Ablauf eines Kalenderjahres seit Eingang des Mediationsantrags bei der Mediationsstelle;

e) wenn ein Sachverhalt im Sinne von Art. 23, lit. c, nachstehend, vorliegt.

Artikel 19
a) Nach Beendigung des Mediationsverfahrens hat der Mediator die Mediationsstelle unverzüglich in schriftlicher Form von dem Ende des Mediationsverfahrens zu benachrichtigen und den Tag der Beendigung mitzuteilen und anzugeben, ob das Media tionsverfahren zu einem Vergleich des Streitfalls geführt und ob es sich um einen vollständigen oder teilweisen Vergleich gehandelt hat. Alsdann hat der Mediator den Parteien eine Abschrift der an die Mediationsstelle gerichteten Benachrichtigung zu übersenden.

b) Die Mediationsstelle hat die genannte Benachrichtigung des Mediators vertraulich zu behandeln und darf ohne die schriftliche Zustimmung der Parteien Dritten weder die Durchführung noch das Ergebnis des Mediationsverfahrens offenlegen.

c) Die Mediationsstelle ist jedoch berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren in statistische Gesamtdaten, die es über seine Tätigkeiten veröffentlicht, unter der Voraussetzung aufzunehmen, dass solche Informationen weder die Identität der Parteien offenlegen noch eine Identifizierung der Einzelheiten des Streitfalls erlauben.

Artikel 20
Sofern nicht ein Gericht dies verlangt oder die Parteien dies schriftlich genehmigt haben, darf der Mediator in keinem anhängigen oder künftigen Verfahren, gleich ob es sich um ein Gerichts-, Schieds- oder anderes Verfahren handelt, das eine Beziehung zum Gegen- stand des Streitfalls hat, in einer anderen Eigenschaft als derjenigen des Mediators handeln.


X.   GEBÜHREN DER MEDIATIONSSTELLE

Artikel 21
a) Mit dem Mediationsantrag ist eine Gebühr an die Mediationsstelle zu zahlen. Die Höhe der Gebühr wird gemäss der Gebühren tabelle festgelegt, die am Tag des Eingangs des Mediationsantrags anwendbar ist.

b) Die Gebühr wird nicht zurückerstattet.

c) Die Mediationsstelle wird aufgrund eines Mediationsantrags erst dann tätig, wenn die Gebühr vollständig einbezahlt worden ist. Die Einzahlungsfrist beträgt im Regelfall 10 Kalendertage nach Eingang des Mediationsantrags.

d) Versäumt eine Partei, die einen Mediationsantrag gestellt hat, binnen einer Frist von 10 Tagen nach der zweiten schriftlichen Mahnung der Mediationsstelle die Gebühr zu zahlen, so gilt der Mediationsantrag als zurückgezogen.


XI.   HONORAR DES MEDIATORS

Artikel 22
a) Die Höhe, die Währungseinheit des Honorars des Mediators, die Bedingungen und der Zeitpunkt seiner Zahlung sind von der Mediationsstelle nach Beratung mit dem Mediator nach Massgabe dieses Artikels festzulegen.

b) Sofern die Parteien und der Mediator nichts Gegenteiliges vereinbaren, ist die Höhe der Gebühren auf der Grundlage der Stunden- oder, soweit anwendbar, Tagesrichtsätze zu berechnen, welche am Tag des Eingangs des Mediationsantrags gemäss Gebührentarif anwendbar sind, wobei die Höhe des Streitwerts, der Schwierigkeitsgrad sowie alle anderen relevanten Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen sind.


XII.   LEISTUNG VON KOSTENVORSCHÜSSEN

Artikel 23
a) Die Mediationsstelle verlangt bei der Bestellung des Mediators von jeder Partei einen Betrag gleicher Höhe als Vorschuss für die Kosten des Mediationsverfahrens, insbesondere für das geschätzte Honorar des Mediators und die anderen Kosten des Mediationsverfahrens. Die Höhe des Vorschusses und die Einzahlungsfrist sind von der Mediationsstelle festzulegen.

b) Die Mediationsstelle kann von den Parteien verlangen, zusätzliche Vorschüsse zu leisten.

c) Versäumt eine Partei binnen einer Frist von 10 Tagen nach der zweiten schriftlichen Mahnung der Mediationsstelle, die verlangte Sicherheit zu leisten, so gilt das Mediationsverfahren als beendet. Die Mediationsstelle hat die Parteien und den Mediator dementsprechend schriftlich zu benachrichtigen und den Zeitpunkt der Beendigung anzugeben.

d) Nach Beendigung des Mediationsverfahrens hat die Mediationsstelle den Parteien eine Abrechnung über die Mediations- bemühungen und die geleisteten Kostenvorschüsse zu übermitteln und den Parteien jeden nicht verwendeten Saldobetrag zurückzuerstatten oder die Zahlung eines von den Parteien noch geschuldeten Betrags zu verlangen.


XIII.   KOSTEN

Artikel 24
Sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, haben die Parteien die Gebühr der Mediationsstelle, das Honorar für den Mediator einschliesslich der erforderlichen Reisekosten des Mediators und alle mit der Beauftragung von Sachverständigen verbundenen Kosten, solidarisch oder zu gleichen Teilen zu tragen.


XIV.   HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Artikel 25
Ausser im Falle vorsätzlichen Handelns sind der Mediator und die Mediationsstelle keiner Partei gegenüber für irgendeine Handlung oder Unterlassung haftbar, die mit einem unter Anwendung dieser Regeln durchgeführten Mediationsverfahren im Zusammenhang stehen.


XV.   VERZICHT AUF KLAGE UND STRAFANTRAG WEGEN BELEIDIGUNG

Artikel 26
Die Parteien und, durch die Annahme seiner Bestellung, der Mediator, verpflichten sich, dass alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Kommentare, die sie oder ihre Vertreter zur Vorbereitung oder im Verlaufe des Mediationsverfahrens gemacht oder verwendet haben, nicht als Grundlage oder zur Aufrechterhaltung einer Klage oder eines Strafantrags wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung verwendet werden dürfen und erklären sich damit einverstanden, dass dieser Artikel in Bezug auf jede derartige Klage und jeden derartigen Antrag als endgültiger Verzicht angeführt werden kann.


XVI.   UNTERBRECHUNG VON VERJÄHRUNGSFRISTEN

Artikel 27
Die Parteien vereinbaren, dass der Lauf von Verjährungsfristen, mit Vorbehalt von gesetzlichen Fristen, in Bezug auf den Streitfall unterbrochen wird, welcher Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, und zwar vom Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens an bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mediationsverfahrens.

Artikel 28
Die vorliegende Mediationsordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2000 in Kraft.

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